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   BVerwG, 11.06.1985 - 8 B 76.85   

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https://dejure.org/1985,7995
BVerwG, 11.06.1985 - 8 B 76.85 (https://dejure.org/1985,7995)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1985 - 8 B 76.85 (https://dejure.org/1985,7995)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1985 - 8 B 76.85 (https://dejure.org/1985,7995)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Vereinbarkeit des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit bei Nichtberücksichtigung der Kläger für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderung an das Darlegungsgebot der im allgemeinen Interesse stehenden ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1985 - 8 B 76.85
    Nach dieser Bestimmung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sowie daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 08.09.1972 - VII C 41.70

    Anwendung der Abgabenordnung nach Bundesrecht - Revision nur wegen Verletzung von

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1985 - 8 B 76.85
    Denn im Zusammenhang mit dem landesrechtlichen Ausbaubeitragsrecht findet die Abgabenordnung nicht kraft Bundesrechts, sondern kraft Landesrechts (vgl. § 3 KAG) entsprechende Anwendung, ihre Vorschriften gehören insoweit dem Landesrecht an und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. u.a. Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG VII C 41.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 19 S. 39 f.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1985 - 8 B 76.85
    Nach dieser Bestimmung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sowie daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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